Die E-Rechnungspflicht ab 2025 gilt nur für Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), die in Deutschland ansässig sind. Für Handwerksbetriebe betrifft die Pflicht daher vor allem Bestellungen beim Großhandel – aber auch Subunternehmer, Anbieter von Software oder Bürobedarf sowie weitere Geschäftspartner werden in Zukunft vermehrt auf das E-Rechnungsformat setzen. Die Ausgangsrechnungen für private Endkunden dürfen Betriebe hingegen weiterhin als „sonstige Rechnung“ im Sinne der UStG (siehe unten) zustellen.
Allerdings betrifft die Pflicht zur E-Rechnung ab 2025 nicht nur den Rechnungssteller: Als Handwerksbetrieb müssen Sie auch in der Lage sein, Eingangsrechnungen im E-Rechnungsformat zu empfangen. Bedenken Sie dabei, dass Sie sich als Rechnungsempfänger nicht auf die oben erwähnten Übergangsregelungen verlassen können: Rechnen Sie damit, dass Ihre Lieferanten und andere Geschäftspartner pünktlich zum Stichtag, dem 1. Januar 2025, vollständig auf E-Rechnung umstellen.
Tipp: Auch wenn Leistungen für Privatkunden von der E-Rechnungspflicht befreit sind, lohnt sich der Umstieg auf Rechnungsformate wie ZUGFeRD oder XRechnung schon heute. Bei pds erfahren Sie mehr über die Vorteile von E-Rechnungen im Handwerk.